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Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Koelnmesse GmbH
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I Anmeldung |
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| Ihren Wunsch, an der Veranstaltung teilzunehmen, erklären Sie durch Rücksendung des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldeformulars (Anmeldung). Die Angaben auf diesem Formular werden von uns unter Berücksichtigung von § 33 des Bundesdatenschutzgesetzes im automatisierten Verfahren gespeichert. Die Anmeldung ist für Sie bindend; sie kann nicht mit Bedingungen und Vorbehalten versehen werden. |
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II Zulassung/ Überlassung der Standfläche/Bindung an den Vertrag |
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Über Ihre Teilnahme entscheidet der Veranstalter nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen (Zulassung). Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Spätestens mit der schriftlichen Mitteilung der Zulassung kommt der Vertrag zustande. Weicht der Inhalt der Zulassung vom Inhalt Ihrer Anmeldung ab, so kommt der Vertrag nach Maßgabe der Zulassung zustande, wenn Sie nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang schriftlich widersprechen. Das gleiche gilt für den Fall, daß die Veranstaltung zeitlich oder räumlich verlegt werden muß; an die Stelle der Zulassung tritt dabei die entsprechende Änderungsmitteilung des Veranstalters. Die Zulassung gilt nur für die jeweilige Veranstaltung, das angemeldete Unternehmen und die angemeldeten Produkte und Dienstleistungen. Erzeugnisse, die nicht dem Warenverzeichnis entsprechen, dürfen nicht ausgestellt werden. Die Koelnmesse wünscht keine Aussteller, die durch Herstellung, Inverkehrbringen, Vertrieb, Besitz oder Bewerbung ihrer Produkte im weitesten Sinne, Gesetze zum Schutz geistigen Eigentums oder gewerbliche Schutzrechte im weitesten Sinne verletzen. Steht auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung fest, daß ein Aussteller im Zusammenhang mit einer Veranstaltung der Koelnmesse gegen Gesetze der im Absatz 1 bezeichneten Art verstoßen hat, ist die Koelnmesse berechtigt, diesen von der nächsten nach der Rechtskraft der Entscheidung liegenden Veranstaltung der gleichen Art auszuschließen, wenn der Verdacht des erneuten und wiederholten Verstoßes gegen Gesetze zum Schutz geistigen Eigentums oder gewerbliche Schutzrechte ausreichend gegeben ist. Die Zuteilung einer Standfläche erfolgt durch den Veranstalter aufgrund der Zugehörigkeit der von Ihnen angemeldeten Ausstellungsgegenstände zu einem Ausstellungsthema innerhalb der Veranstaltung. Ein Anspruch auf Zuteilung einer Standfläche in einer bestimmten Halle oder in einem bestimmten Hallenbereich besteht nicht. Der Veranstalter ist berechtigt, Ihnen im Einzelfall aus wichtigem Grund nachträglich eine von der Zulassung abweichende Standfläche zuzuteilen, Größe und Maße Ihrer Standfläche zu ändern, Ein- und Ausgänge zu verlegen oder zu schließen und bauliche Veränderungen in den Messehallen vorzunehmen, ohne daß Sie hieraus Rechte herleiten können. Bei einer Verringerung der Standgröße wird der Unterschiedsbetrag des Beteiligungspreises an Sie zurückerstattet. Beanstandungen müssen Sie unverzüglich, in jedem Fall während der Laufzeit der Veranstaltung, schriftlich geltend machen; spätere Einwendungen können wir nicht mehr berücksichtigen. Nach verbindlicher Anmeldung und Zulassung ist eine Entlassung aus dem Vertragsverhältnis nicht mehr möglich. Der Veranstalter kann dem Wunsch nach Entlassung aus dem Vertragsverhältnis ausnahmsweise zustimmen, wenn die freiwerdende Standfläche anderweitig vermietet werden kann. In diesem Fall ist der Veranstalter berechtigt, einen pauschalen Ersatz der verursachten Kosten in Höhe von 25% des Beteiligungspreises ohne Nachweis zu fordern. Eine Haftung für Kataloggebühren und sonstige Kosten, die insbesondere durch Inanspruchnahme Dritter entstanden sind, bleibt hiervon unberührt. |
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III Aufbau und Gestaltung der Stände |
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Standbau und Gestaltung müssen den gesetzlichen Vorschriften und den veranstaltungsspezifischen Regeln des Besonderen Teils der Teilnahmebedingungen entsprechen. Standbauunternehmen benötigen eine besondere Zulassung, um den Aufbau der Stände in den Hallen vorzunehmen. Die Zulassung erfolgt durch die Abteilung Technik und Organisation der Koelnmesse. Die Stände müssen während der Dauer der Veranstaltung mit dem angemeldeten und zugelassenen Ausstellungsgut belegt und personell besetzt sein. Der Veranstalter kann von Ihnen die Beseitigung von Ausstellungsgut verlangen, das durch Geruch, Geräusche oder andere Emissionen oder durch sein Aussehen eine erhebliche Störung des Messebetriebes oder eine Gefährdung der Sicherheit von Ausstellern und Besuchern herbeiführen könnte. Kommen Sie dem Verlangen nicht unverzüglich nach, so ist der Veranstalter berechtigt, die beanstandeten Ausstellungsgüter auf Ihre Kosten und Gefahr beseitigen zu lassen und Ihren Stand zu schließen, ohne daß Sie hieraus Ansprüche gegen den Veranstalter herleiten können. Veranstaltungsbezogene Sondervorschriften finden Sie im Besonderen Teil der Teilnahmebedingungen. |
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IV Beteiligungspreis und sonstige Kosten/Zahlungsbedingungen |
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Die Höhe des Beteiligungspreises sowie der Energiekostenpauschale wird nach den in dem Besonderen Teil der Teilnahmebedingungen angegebenen Sätzen berechnet. Bei der Berechnung wird die zugeteilte Bodenfläche ohne Rücksicht auf Vorsprünge, Pfeiler, Installationsanschlüsse und sonstige feste Einbauten zugrunde gelegt. Nach Ihrer Zulassung erhalten Sie eine Rechnung über den Beteiligungspreis und die sonstigen Kosten; den Rechnungsbetrag zahlen Sie bitte spätestens 10 Wochen vor Beginn der Veranstaltung in voller Höhe ohne Abzug. Rechnungen, die 10 Wochen vor Beginn der Veranstaltung oder später ausgestellt werden, sind sofort fällig. Die fristgerechte Zahlung ist Voraussetzung für den Bezug der Standfläche. Bei Verzug sind Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu entrichten. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Rechnung ist der Veranstalter darüberhinaus berechtigt, den Vertrag mit Ihnen zu lösen. Zugunsten des Veranstalters besteht für dessen Forderung aus der Vermietung der Standflächen ein Pfandrecht an den von Ihnen eingebrachten Sachen. Wir bitten Sie, Beanstandungen der Rechnung unverzüglich, spätestens binnen 2 Wochen nach Zugang, schriftlich geltend zu machen; spätere Einwendungen können wir nicht mehr berücksichtigen. Auf der gemieteten Standfläche vorhandene Vorsprünge, Pfeiler, Installationsanschlüsse und sonstige feste Einbauten berechtigen nicht zu einer Minderung des Beteiligungspreises oder sonstiger Kosten. Mit Gegenforderungen gegen die aus dem Vertragsverhältnis stammenden Forderungen können Sie nur insoweit aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, als Ihre Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Die ungekürzten Beträge stehen dem Veranstalter auch dann zu, wenn Sie Ihre Verbindlichkeit aus dem Vertragsverhältnis nicht erfüllen. Ein Schadenersatzanspruch bleibt davon unberührt. Sollte der Vertrag durch den Veranstalter nicht oder nicht vollständig erfüllt werden können, haben Sie einen Anspruch auf anteilige Erstattung der von Ihnen gezahlten Beträge. Weitergehende Ansprüche sind nach der Regelung in Ziffer VII ausgeschlossen. |
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V Mitaussteller, zusätzlich vertretene Unternehmen, Gruppen- und Gemeinschaftsstände |
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Als Aussteller dürfen Sie die Ihnen überlassene Standfläche ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters nicht verlegen, tauschen, teilen oder in sonstiger Weise Dritten ganz oder teilweise zugängig machen. Für die Benutzung der Standfläche durch ein weiteres Unternehmen mit eigenem Ausstellungsgut, eigenem Schild und eigenem Personal (Mitaussteller) ist ein besonderer Antrag und eine Zulassung durch den Veranstalter erforderlich. Dies gilt auch für Unternehmen, bei denen eine der genannten Vorausssetzungen nicht erfüllt ist (zusätzlich vertretene Unternehmen). Der Veranstalter ist berechtigt, für die Zulassung von Mitausstellern einen Beteiligungspreis und sonstige Kosten zu erheben, die von Ihnen als Aussteller zu entrichten sind. Für die Zulassung von Mitausstellern und zusätzlich vertretenen Unternehmen gelten im übrigen die unter Ziffer II genannten Voraussetzungen; für diese Unternehmen gelten die Teilnahmebedingungen, soweit sie Anwendung finden. Nehmen Sie einen Mitaussteller oder ein zusätzlich vertretenes Unternehmen ohne ausdrückliche Zulassung des Veranstalters auf, ist dieser berechtigt, den Vertrag mit Ihnen fristlos zu kündigen und die Standfläche auf Ihre Gefahr und Kosten räumen zu lassen. Vertragsbeziehungen bestehen auch nach Zulassung ausschließlich zwischen dem Veranstalter und dem Aussteller, der für Verschulden seiner Mitaussteller/ zusätzlich vertretenen Unternehmen wie für eigenes Verschulden haftet. Wenn mehrere Unternehmen gemeinsam auf einer Standfläche an der Veranstaltung teilnehmen wollen, so sind die vorliegenden Teilnahmebedingungen für jedes einzelne Unternehmen verbindlich. Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, bereits in Ihrer Anmeldung einen gemeinschaftlichen Beauftragten als Ansprechpartner zu benennen. Die Bestimmungen zu Ziffer IV gelten im übrigen sinngemäß. In dem Fall einer zulässigen gemeinschaftlichen Nutzung des Messestandes haften alle Firmen dem Veranstalter gegenüber für die Zahlung des Beteiligungspreises und der sonstigen Kosten und Erfüllung aller sonstigen Verpflichtungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - als Gesamtschuldner. |
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VI Hausrecht Der Veranstalter übt innerhalb des Messegeländes das Hausrecht aus. |
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Er ist berechtigt, Ausstellungsgegenstände vom Stand entfernen zu lassen, wenn Ihre Zurschaustellung dem geltenden Recht, den guten Sitten oder dem Ausstellungsprogramm widerspricht. Die Werbung für politische und weltanschauliche Zwecke ist verboten. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen Teilnahmebedingungen ist der Veranstalter berechtigt, Ihren Stand schließen oder räumen zu lassen. Es gilt die Hausordnung für das Koelner Messegelände, die Ihnen auf Wunsch zugesandt wird. |
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VII Versicherung/ Haftung |
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Der Veranstalter übernimmt keine Obhutspflicht für eingebrachtes Ausstellungsgut, für Standausrüstung und für Gegenstände, die sich im Eigentum der auf dem Stand tätigen Personen befinden. Jegliche Haftung für Schäden und Abhandenkommen ist ausgeschlossen, sofern die Risiken versichert werden können. Unberührt hiervon bleibt die Haftung aufgrund vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Fehlverhalten. Dieser Haftungsausschluß erfährt durch Bewachungsmaßnahmen des Veranstalters keine Einschränkung. Wir empfehlen den Abschluß einer Ausstellungsversicherung, die über das ServicePaket bestellt werden kann. Darüber hinaus können Sie besondere Bewachungsmaßnahmen über das entsprechende Formblatt im ServicePaket bestellen. Fügen Sie, Ihr Personal, Mitarbeiter der von Ihnen beauftragten Standbaufirmen oder sonstige Dritte, die für Sie auf dem Messegelände tätig werden, dem Veranstalter einen Schaden zu, so werden Sie als Aussteller auf Ersatz des Schadens in Anspruch genommen. Der Veranstalter haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seiner Mitarbeiter; eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Dies gilt für alle Ansprüche, die sich aufgrund und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben könnten. Ist der Veranstalter infolge höherer Gewalt oder aus anderen von ihm nicht zu vertretenden Gründen gezwungen, den Ausstellungsbereich oder Teile davon vorübergehend oder auf Dauer zu räumen, die Veranstaltung zu verschieben, zu verkürzen oder zu verlängern, so können Sie hieraus keine Rechte, insbesondere keine Ansprüche auf Schadenersatz gegen den Veranstalter herleiten. |
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VIII Verjährung |
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Ihre Ansprüche gegen den Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis und allen damit in Zusammenhang stehenden Rechtsverhältnissen verjähren innerhalb von 6 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Monats, in den der Schlußtag der Veranstaltung fällt. |
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IX Erfüllungsort/ Gerichtsstand |
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Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Koeln. Der Veranstalter ist berechtigt, seine Ansprüche bei dem Gericht des Ortes geltend zu machen, an dem Sie als Aussteller Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und dem Veranstalter ist deutsches Recht und der deutsche Text dieser Teilnahmebedingungen maßgebend; Bestandteil des Vertrages sind die Hausordnung und die Bestimmungen des Besonderen Teils der Teilnahmebedingungen. |
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X Schlußbestimmung |
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Mit Ihrer Unterschrift auf dem Anmeldeformular erkennen Sie die Teilnahmebedingungen des Veranstalters (den Allgemeinen und den Besonderen Teil) sowie alle weiteren das Vertragsverhältnis betreffenden Bestimmungen als verbindlich an.
Koelnmesse GmbH, Messeplatz 1, D-50679 Koeln, Postfach 210760, D-50532 Koeln
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